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Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Werbung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Kategorien: Regionen und Städte, Regierung und öffentlicher Sektor
Schlagwörter: ÖbVI, berufswidrigen Werbemaßnahmen, Werbung, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Abgrenzung von zulässigen zu unerlaubten berufswidrigen Werbemaßnahmen

Veröffentlicht: 09.02.2022
Zuletzt aktualisiert: 16.02.2022


Informationen

Titel Lizenz
Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Werbung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-Werbeerlass) Amtliches Werk, lizenzfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG
Erlass zu Abschnitt 2 Abs. 7 ÖbVI-Werbeerlass Amtliches Werk, lizenzfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG
Anlage - Erlass zu Abschnitt 2 Abs. 7 ÖbVI-Werbeerlass Amtliches Werk, lizenzfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG

Veröffentlichende Stelle:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
✉ poststelle@tmil.thueringen.de
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Datenverantwortliche Stelle:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
✉ vermessung-aufsicht@tmil.thueringen.de

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