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Gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Kategorien: Regierung und öffentlicher Sektor, Wirtschaft und Finanzen
Schlagwörter: Gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Veröffentlicht: 30.03.2021
Zuletzt aktualisiert: 07.04.2021


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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG Amtliches Werk, lizenzfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG

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