Aktuelles aus dem Kompetenzzentrum Verwaltung 4.0

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null Förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn

Förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn 

Gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gibt es die Möglichkeit , aus einem sachlichen Grund, einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns zu beantragen. Vor der Genehmigung dieses förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns darf noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Die Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ist keine Förderzusage.

 

Folgende Unterlagen sind für den formlosen Antrag zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn einzureichen:
 
  • kurze Beschreibung des geplanten Vorhabens
  • Beschreibung des sachlichen Grundes für den Antrag  
  • grobe Aufstellung der geplanten Ausgaben
  • grober Zeitplan zur Umsetzung des Vorhabens
  • sofern das Projekt mit anderen Kommunen umgesetzt wird Benennung der Partner notwendig
  • textliche Bestätigung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde

 

Für den Antrag in Verbindung mit einem Vorhaben zur Migration von iKfz sind folgende Unterlagen ausreichend:
 
  • formloser Antrag ausreichend
  • textliche Bestätigung, dass mit dem Vorhaben „Migration iKfz“ noch nicht begonnen wurde
  • grobe Schätzung der entstehenden Ausgaben