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Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI)
Kategorien: Regionen und Städte, Regierung und öffentlicher Sektor, Wirtschaft und Finanzen
Schlagwörter:
Bestellung, Erlöschen des Amtes, Rechtsstellung, Vermessungsstelle, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Amtsausübung, Aufsicht, Aufgaben und Befugnisse, ÖbVI, Berufsrecht
Veröffentlicht: 06.12.2016
Zuletzt
aktualisiert: 16.02.2022
Informationen
Titel | Lizenz |
---|---|
Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) | Amtliches Werk, lizenzfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG |
Veröffentlichende Stelle:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
✉
poststelle@tmil.thueringen.de
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Datenverantwortliche Stelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ✉ vermessung-aufsicht@tmil.thueringen.de
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